12 6.4 Es kann damit festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer ab dem 26. Februar 2020 über Schmerzen im Rippenbereich klagte. Mit Blick auf die tatsächlich festgestellten Rippenbrüche links, den gemäss medizinischen Unterlagen möglichen Entstehungszeitpunkt der Verletzung sowie den Umstand, dass weder gemäss den Angaben des Beschwerdeführers noch der Beschuldigten bzw. der Einträge in den Akten des R._______