Er führte aus, der Beschwerdeführer habe plötzlich massive physische Gegenwehr geleistet. Hinsichtlich einer kontrollierten Verlegung sei es unabdingbar gewesen, geeignete Zwangsmassnahmen anzuwenden (S. 2, vgl. Faszikel Editionen/R.________; Ordner 1). Von einer komplikationslosen Verlegung kann demnach nicht die Rede sein. Abgesehen davon stellt sich die Frage, wann und wie K.________ Kenntnis von den Zwangsmassnahmen erhalten hat, die er in seiner Stellungnahme erwähnt. Zwangsmassnahmen ergeben sich weder aus der Disziplinarverfügung noch dem Vollzugsverlaufsjournal. Es scheint zu einem Gespräch zwischen K._____