11 verzichtet habe (vgl. Faszikel Editionen, Q.________; Ordner 1), was sich mit seinen Aussagen deckt. Mit Blick auf die Disziplinarverfügung vom 26. Februar 2020, welche auch Gegenstand eines bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern anhängig gemachten Beschwerdeverfahrens war, bestehen keine Zweifel, dass es zu dieser Verlegung gekommen ist (Décision du 12 juin 2020, vgl. Faszikel Editionen/R.________; Ordner 1).