Allerdings klagte der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht über Rippenschmerzen. Es gibt auch keine Hinweise oder Aussagen, dass er vom Sicherheitspersonal oder dem Miteingewiesenen in einer Art angegangen worden ist, die einen zweifachen Rippenbruch erklären würde. Aus der Disziplinarverfügung vom 26. Februar 2020 ergibt sich weiter, der Beschwerdeführer sei gleichentags in die Sicherheitszelle verlegt worden. Dabei sei er anfangs kooperativ gewesen, habe aber plötzlich massive Gegenwehr geleistet und sei verbal ausfällig geworden. Die Verlegung vom 26. Februar 2020 wird im Vollzugsverlaufsjournal nicht erwähnt.