Im Zusammenhang mit der Sanktionszumessung wurde bei der Schwere des Verstosses bzw. zum bisherigen Verhalten im Vollzug Folgendes festgehalten: «Durch die Vereitelung des Personals, versucht begangen» bzw. «Fordernd, gereizt und aggressiv gegenüber dem Personal». Als weiterer möglicher Entstehungszeitpunkt der Rippenbrüche käme damit theoretisch der 25. Februar 2020 in Frage, da der Beschwerdeführer mit Gewaltanwendung in die Zelle zurückbefördert werden musste. Allerdings klagte der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht über Rippenschmerzen.