Wegen Beleidigung, Drohung oder Angriffs auf die körperliche Integrität gegenüber dem Personal, der Leitung, der Vollzugseinrichtung, Miteingewiesenen oder anderen Personen wurde ein achttägiger Arrest gegenüber dem Beschwerdeführer verfügt. Im Zusammenhang mit der Sanktionszumessung wurde bei der Schwere des Verstosses bzw. zum bisherigen Verhalten im Vollzug Folgendes festgehalten: «Durch die Vereitelung des Personals, versucht begangen» bzw. «Fordernd, gereizt und aggressiv gegenüber dem Personal».