Der Bericht des N.________ vom 31. Dezember 2019 zeigt zudem, dass der Beschwerdeführer am 3. Dezember 2019 Schläge von hinten auf die Halswirbelsäule erhalten haben soll und es wurde rechts paravertebral eine leichte Schwellung festgestellt. Auch mit Blick auf diesen Befund scheint es unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer sich bereits im Rahmen der Schlägerei vom 3. Dezember 2019 linksseitige Rippenbrüche zugezogen haben soll. 6.2 Aus der beim Amt für Justizvollzug, R.________, edierten Disziplinarverfügung vom 26. Februar 2020 (vgl. Faszikel Editionen/R.__