__ gebrochene Rippen hatte. Allerdings wird im vorerwähnten Gutachten festgehalten, dass die Rippenbrüche einige Wochen bis wenige Monate [Hervorhebung durch die Kammer] vor dem Röntgen vom 11. Juni 2020 entstanden seien und eine Entstehung der Rippenbrüche zum geltend gemachten Ereigniszeitpunkt (26. Februar 2020) möglich sei. Mit Blick auf diese Einschätzung scheint es wenig wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer sich die Verletzungen bereits im Zusammenhang mit der Schlägerei vom 3. Dezember 2019 und damit mehr als sechs Monate zuvor, zugezogen haben soll. Der Bericht des N._____