Bei Letzterem handelt sich um den erstversorgenden Arzt in der U.________, in welcher der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung untergebracht war. Der Beschwerdeführer suchte Dr. med. T.________ wegen Rippenschmerzen links auf und machte ihm gegenüber geltend, seine Gefängniswärter hätten ihm am 26. Februar 2020 mit Fäusten und Knien geschlagen. Dr. med. T.________ hielt in seinem Bericht vom 17. Juni 2020 fest, das Röntgenbild zeige zwei Rippenbrüche links seitlich. Die ausgeprägte Kallusbildung bedeute, dass die Brüche nicht frisch, sondern möglicherweise effektiv im Februar zugezogen worden seien.