5. Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens bildet der Vorwurf des damals im R.________ inhaftierten Beschwerdeführers, wonach die vier Beschuldigten in ihrer Funktion als Justizvollzugsbeamte ihn im Rahmen einer Verlegung in eine Sicherheitszelle tätlich angegangen seien (Faustschläge, Kniestösse, Rücken knien). Zudem habe der Beschuldigte 1 ihm (später) beim Vorbeigehen am Zellenfenster eine Kusshand zugeworfen. Weiter hätten die Beschuldigten 1 und 2 Pfefferspray in seine Zelle gesprüht und gelacht. Die geltend gemachten Gewaltanwendungen ereigneten sich gemäss den Angaben des Beschwerdeführers am 26. Februar 2020.