Es ist nicht davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Einstellung entscheidwesentliche Akten gefehlt haben oder der Beschwerdeführer nicht alle Akten einsehen konnte bzw. ihm solche vorenthalten worden wären. Dass die Aktenordnung sich allenfalls zwischen der ersten und zweiten Einsichtnahme durch Rechtsanwalt J.________ geändert hat, ist ebenfalls kein Hinweis auf eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts, zumal der wachsende Aktenumfang eine neue Ordnung erforderlich machen kann. Mit Blick darauf wird auch der Antrag des Beschwerdeführers, ihm seien die paginierten Akten zuzustellen, abgewiesen (vgl. Beschwerdeantrag 1.4).