Diese Akten liegen der Beschwerdekammer ebenfalls vor. Der Umstand, dass diese zunächst (versehentlich) nicht mit den Verfahrensakten an die Beschwerdekammer gesandt wurden, ist kein Hinweis auf eine ungenügende Aktenführung. Ebenso gibt es keine Hinweise, dass diese Akten dem Beschwerdeführer nicht bekannt oder diese im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft nicht vorhanden gewesen wären (vgl. auch Z. 184 ff. seiner Beschwerde). Es ist nicht davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Einstellung entscheidwesentliche Akten gefehlt haben oder der Beschwerdeführer nicht alle Akten einsehen konnte bzw. ihm solche vorenthalten worden wären.