8 rensakten, ebenfalls mit Faszikeln unterteilt und zwei dünnen Sichthüllen), dem detaillierten Aktenverzeichnis betreffend die Verfahrensakten und der Ordnung nach Faszikeln in der Lage ist, sich in den Akten zurechtzufinden und damit zu arbeiten. Die Aktenführung sowie das Aktenverzeichnis erweisen sich als gesetzeskonform (vgl. bereits Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 251 vom 24. August 2021, E. 4; Faszikel Parteien/Anwälte, RA J.________ vertritt I.________; Ordner 2 der Verfahrensakten EO 20 3298 [sofern nichts anderes vermerkt, sind im Folgenden diese Akten gemeint]).