Inwiefern dieser Umstand auf eine lückenhafte Aktenführung hinweisen soll, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer vermag denn auch nicht darzulegen, inwiefern dieser Kurzbericht mit Blick auf den aktenkundigen Austrittsbericht des N.________ vom 4. Oktober 2013 (Faszikel Editionen/Bewachungsstation Bern; Ordner I), welcher über dieselbe Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 1. Oktober 2013 bis 2. Oktober 2013 und dessen Diagnose (abschliessend) berichtet, überhaupt noch relevant sein könnte.