Sofern er darauf hinweist, der Aktenumfang habe sich zwischenzeitlich geändert (Beizug von Vorakten, etc.) und er habe angesichts dessen berechtigterweise Zweifel gehabt, ob ihm wirklich alle relevanten Dokumente präsentiert worden seien, unterstellt er der Staatsanwaltschaft im Ergebnis, sie unterschlage Akten. Dieser Vorwurf ist haltlos und bezieht sich einzig auf einen Kurzbericht des N.________ vom 2. Oktober 2013, der von der Staatsanwaltschaft mit der angefochtenen Verfügung ohnehin zu den Akten erkannt wurde. Inwiefern dieser Umstand auf eine lückenhafte Aktenführung hinweisen soll, ist nicht ersichtlich.