Sie wird in der Praxis deshalb so gehandhabt, dass die Akten im Falle der Anklageerhebung oder bei Einsprache gegen einen Strafbefehl, mithin wenn das Verfahren vor einem erstinstanzlichen Gericht weitergeführt wird, paginiert werden. Bei Einstellungen werden die Akten i.d.R. aus prozessökonomischen Gründen nicht paginiert. Eine Paginierung ist in diesen Fällen auch nicht zwingend von der StPO vorgeschrieben. Vorliegend bestehen die Verfahrensakten EO 20 3298 aus drei Bundesordnern, welche, entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers, ein detailliertes Inhaltsverzeichnis enthalten.