4. Aktenführung 4.1 Gemäss Weisung der Staatsanwaltschaft «Aktenführung und Aktenordnung» sind die Akten spätestens zum Zeitpunkt der Ansetzung der Frist gemäss Art. 318 StPO fortlaufend zu paginieren. Diese Weisung wurde im Einvernehmen mit dem Obergericht erlassen und deckt sich mit dem dessen Kreisschreiben «Richtlinie zur Aktenführung und -ordnung». Sie wird in der Praxis deshalb so gehandhabt, dass die Akten im Falle der Anklageerhebung oder bei Einsprache gegen einen Strafbefehl, mithin wenn das Verfahren vor einem erstinstanzlichen Gericht weitergeführt wird, paginiert werden.