Die entsprechenden Anforderungen dürften sich alsdann mit jenen der Wiederherstellung (Art. 94 StPO) decken (RIEDO, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 26 zu Art. 92 StPO mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 1P.738/2001 vom 24. April 2002 E. 1.2). D.h. die Verteidigung muss durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden sein, innert Frist zu handeln. Das Fristerstreckungsgesuch vom 25. Juni 2024 wurde mit ungeordneten und um-