Die Staatsanwaltschaft nahm in der angefochtenen Einstellungsverfügung auf dieses Fristerstreckungsgesuch Bezug und begründete, weshalb eine vom Beschwerdeführer beantragte Fristverlängerung nicht gewährt worden sei. Gemäss aktenkundigem E-Mail der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2024 an den unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers wurde ihm letztmalig eine Fristerstreckung bis am 25. Juni 2024 gewährt. Bei so bezeichneten Fristen kommt eine Fristerstreckung nur noch in eigentlichen Notsituationen in Frage. Die entsprechenden Anforderungen dürften sich alsdann mit jenen der Wiederherstellung (Art. 94 StPO) decken