Selbst wenn die Staatsanwaltschaft das Gesuch habe abweisen wollen, hätte sie ihm (dem Beschwerdeführer) zumindest eine Notfrist ansetzen müssen. Das Verhalten der Staatsanwaltschaft sei treuwidrig und verletze den Anspruch auf ein faires Verfahren. Dem kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Staatsanwaltschaft nahm in der angefochtenen Einstellungsverfügung auf dieses Fristerstreckungsgesuch Bezug und begründete, weshalb eine vom Beschwerdeführer beantragte Fristverlängerung nicht gewährt worden sei.