Weiter stellt eine verweigerte Aktenedition nicht per se einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil dar, weshalb der Beschwerdeführer auch aus diesem Vorbringen nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. 3.2 Weiter rügt der Beschwerdeführer insofern eine Gehörsverletzung, als sein Gesuch um Fristerstreckung vom 25. Juni 2024 von der Staatsanwaltschaft nicht behandelt worden sei. Stattdessen habe die Staatsanwaltschaft am 2. Juli 2024 eine Einstellungsverfügung erlassen. Selbst wenn die Staatsanwaltschaft das Gesuch habe abweisen wollen, hätte sie ihm (dem Beschwerdeführer) zumindest eine Notfrist ansetzen müssen.