dass die beantragten Beweismassnahmen für den Verfahrensausgang nicht relevant seien. Ob die Voraussetzungen für die Ablehnung der vom Beschwerdeführer gestellten Beweisanträge erfüllt waren, wird im Rahmen der materiellen Überprüfung der Einstellung beurteilt werden. Eine Gehörsverletzung liegt aber nicht vor. Weiter stellt eine verweigerte Aktenedition nicht per se einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil dar, weshalb der Beschwerdeführer auch aus diesem Vorbringen nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.