Solches kann auch nicht aus dem von ihm zitierten Urteil des Bundesgerichts 6B_995/2014 vom 1. April 2015 geschlossen werden, zumal diesem eine andere Ausgangslage zugrunde lag. Die Strafbehörden können gemäss ständiger Rechtsprechung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] i.V.m. Art. 3 Abs. 2 Bst.