6 3. Verletzung von Verfahrensrechten 3.1 Der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft am 2. Juli 2024 auch Beweisanträge des Beschwerdeführers abwies, bedeutet für sich alleine keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wie vom Beschwerdeführer behauptet (Z. 95 ff. seiner Beschwerde bzw. S. 6 bis 10 seiner Replik vom 3. Juli 2025). Solches kann auch nicht aus dem von ihm zitierten Urteil des Bundesgerichts 6B_995/2014 vom 1. April 2015 geschlossen werden, zumal diesem eine andere Ausgangslage zugrunde lag.