2.3 Soweit der Beschwerdeführer auch die Ziffern 5 bis 11 der Verfügung (Kostentragung durch den Kanton, Ausrichtung von Entschädigungen an die Beschuldigten für die Kosten ihrer angemessenen Verteidigung durch den Kanton, Verweigerung einer über die Verteidigungskosten hinausgehenden Entschädigung oder Genugtuung an die Beschuldigten sowie Hinweis, wonach das Honorar von Rechtsanwalt J.________ nach Eingang der Kostennote bestimmt werde) anficht, ist er nicht in eigenen rechtlich geschützten Interessen betroffen und folglich nicht zur Beschwerdeführung legitimiert.