Der Beschwerdeführer verlangt vorliegend zusammengefasst die Weiterführung des Strafverfahrens. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wird geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Einstellung gegen die vier Beschuldigten vorliegen. Davon umfasst ist die Frage, ob das Strafverfahren (auch) mit Blick auf Art. 2 und Art. 3 i.V.m. Art. 13 sowie Art. 6 Ziffer 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) weiterzuführen bzw. Anklage zu erheben ist. Der Beschwerdeführer hat daher kein Rechtsschutzinteresse an einer separaten Feststellung, wonach die vorerwähnten Bestimmungen verletzt seien.