Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches mit Verfügung vom 19. Juli 2025 (BK 24 290) gutgeheissen wurde, weiterhin Gültigkeit habe. Sein Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand unter Beiordnung von Rechtsanwalt J.________ wurde gutgeheissen. 1.3 Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 3. Juni 2025 unter Verweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung vom 2. Juli 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte 2, verteidigt durch Rechtsanwalt D.__