Am 4. April 2025 wies der Präsident der Beschwerdekammer den sinngemässen Antrag von Rechtsanwalt J.________, wonach im vorliegenden Verfahren vor Ablauf der Rechtsmittelfrist an das Bundesgericht betreffend Beschluss BK 24 290 vom 21. März 2025 zu entscheiden und damit die Sistierung per sofort aufzuheben sei, ab. Weiter wurde festgestellt, dass die in der Eingabe vom 3. April 2025 erfolgten Ausführungen zur Sache nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingelangt seien und auch nicht als Replik betrachtet werden könnten.