Er wies den Antrag von Rechtsanwalt J.________ auf Fristansetzung zur ergänzenden Begründung der Beschwerdefrist ab und sistierte das Beschwerdeverfahren BK 24 322 bis zum Entscheid über die persönliche Beschwerde des Strafklägers. Die persönliche Beschwerde des Strafklägers wurde mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 290 vom 21. März 2025 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Am 4. April 2025 wies der Präsident der Beschwerdekammer den sinngemässen Antrag von Rechtsanwalt J.________, wonach im vorliegenden Verfahren vor Ablauf der Rechtsmittelfrist an das Bundesgericht betreffend