Eventualiter: Es sei festzustellen, dass es im vorliegenden Verfahren zu einer Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK gekommen ist. 3.2. Es seien keine Kosten zu erheben. 3.3 Es sei dem Anwalt des Klägers für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'783.00 auszurichten (inkl. MwSt und Auslagen). Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.»