2.5 Es sei dem Anwalt des Klägers für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2’783.00 auszurichten (inkl. MwSt und Auslagen). 2.6 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 3. Eventualiterbegehren 3.1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung vom 2. Juli 2024 (EO 20 3298) der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, aufzuheben und zwecks neuer Begründung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter: Es sei festzustellen, dass es im vorliegenden Verfahren zu einer Verletzung von Art. 2 und Art. 3 i.V.m. Art. 13 EMRK gekommen ist.