433 Abs. 1 Bst. a StPO), da die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das Ausstandsverfahren ebenfalls am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festzusetzen sein wird (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 2 StPO). Wird der Straf- und Zivilklägerin am Ende des Verfahrens eine Prozessentschädigung zulasten des Gesuchstellers zugesprochen, fällt diese im Umfang der Aufwendungen für die unentgeltliche Rechtspflege im Ausstandsverfahren an den Kanton (Art. 138 Abs. 2 StPO).