5.2 5.2.1 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Gesuchstellers für seine Aufwendungen im Ausstandsverfahren ist am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 5.2.2 Bei diesem Verfahrensausgang würde der Gesuchsteller gegenüber der Straf- und Zivilklägerin grundsätzlich entschädigungspflichtig (zum Ganzen: vgl. den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 497 vom 1. März 2024 E. 5.2). Eine Entschädigung wurde vorliegend jedoch zu Recht nicht beantragt, beziffert und belegt (vgl. Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 Bst.