3.4 Zusammenfassend liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, welche den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit des Gesuchsgegners 1 erwecken könnten. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass den Parteien in der Mitteilung gemäss Art. 318 StPO hinsichtlich eines grossen Teils der zu untersuchenden Vorwürfe eine Verfahrenseinstellung – nicht nur wegen Verjährung – in Aussicht gestellt wurde. Mithin sind unter objektiver Betrachtungsweise keine Gründe dafür ersichtlich, dass das Verfahren nicht mehr als offen erscheinen sollte.