Nur am Rande ist festzuhalten, dass Rechtsanwalt B.________ nicht darlegt, aus welchen Gründen, er davon ausgeht, dass Fürsprecherin D.________ eine Kollegin des Gesuchsgegners 1 sein soll, was diese im Übrigen beide bestreiten. Eine solche unbelegte Behauptung grenzt an Trölerei. 3.4 Zusammenfassend liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, welche den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit des Gesuchsgegners 1 erwecken könnten.