Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass Fürsprecherin D.________ in der Folge am 21. Februar 2024 ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihrer selbst als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Straf- und Zivilklägerin gestellt hatte und sie vor dem Hintergrund der von der amtlichen Verteidigung mit E-Mail vom 22. Februar 2024 bezüglich der Prozessarmut der Straf- und Zivilklägerin geäusserten Zweifel dazu aufgefordert wurde, weitere Unterlagen zu deren finanziellen Situation einzureichen. Nur am Rande ist festzuhalten, dass Rechtsanwalt B._____