Nichts anderes gilt mit Blick auf die voranstehenden Ausführungen (E. 3.3.1 hiervor), wenn Fürsprecherin D.________ allenfalls mitgeteilt wurde, dass im Verhältnis zwischen der Straf- und Zivilklägerin und ihrem bisherigen Anwalt eine unentgeltliche Prozessführung bestanden hatte und ein entsprechendes Gesuch ihrerseits vor diesem Hintergrund sicherlich nicht aussichtslos erscheine. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass Fürsprecherin D.___