134 StPO richten und Art. 133 Abs. 2 StPO vorsieht, dass bei der Auswahl der amtlichen Verteidigung bzw. Verbeiständung deren Eignung sowie nach Möglichkeit die Wünsche der beschuldigten bzw. der betroffenen Person zu berücksichtigen sind. In der Empfehlung einer versierten Opferanwältin an die Straf- und Zivilklägerin ist mithin kein Ausstandsgrund zu erblicken. Dass Fürsprecherin D.________ zwecks Abklärung, ob die Fallübernahme möglich wäre, kurz telefonisch über den Fall informiert wurde, ist ebenso wenig zu beanstanden. Nichts anderes gilt mit Blick auf die voranstehenden Ausführungen (E. 3.3.1 hiervor), wenn Fürsprecherin D.__