als versierte Opferanwältin empfohlen hatte (vgl. dazu die E-Mail-Korrespondenz zwischen der Straf- und Zivilklägerin und Frau H.________ vom 7. und 9. Februar 2024), erweckt entgegen den Vorbringen des Gesuchstellers objektiv betrachtet nicht den Anschein von Befangenheit. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass sich Bestellung, Widerruf und Wechsel der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 137 StPO nach Art. 133 StPO und Art. 134 StPO richten und Art.