Anders als der Gesuchsteller meint, wurde der Straf- und Zivilklägerin die ihr gewährte unentgeltliche Rechtspflege im Zuge des Anwaltswechsels nicht entzogen. Damit ist nicht zu beanstanden, dass der Gesuchsgegner 1 der Straf- und Zivilklägerin im Zusammenhang mit dem Anwaltswechsel mitteilte, dass ihre neue Rechtsvertretung ebenfalls als