__ vom 19. Januar 2024, das Schreiben von Fürsprecher G.________ an den Gesuchsgegner 1 vom 31. Januar 2024, das Schreiben des Gesuchsgegners 1 an die Straf- und Zivilklägerin vom 2. Februar 2024 sowie die E-Mail der Straf- und Zivilklägerin an Frau H.________, [Anmerkung der Kammer: Auszubildende der Staatsanwaltschaft] vom 7. Februar 2024 [nachfolgend: E-Mail vom 7. Februar 2024]). Anders als der Gesuchsteller meint, wurde der Straf- und Zivilklägerin die ihr gewährte unentgeltliche Rechtspflege im Zuge des Anwaltswechsels nicht entzogen.