Mit Verfügung vom 13. Februar 2024 wurde Fürsprecher G.________ aus dem Mandat entlassen. Grund dafür war, dass das Vertrauensverhältnis zur Straf- und Zivilklägerin nicht mehr vorhanden war, und nicht etwa das Fehlen eines Anspruchs der Straf- und Zivilklägerin auf unentgeltliche Rechtspflege (siehe dazu die Telefonnotiz der Gesuchsgegnerin 2 vom 18. Januar 2024, das Schreiben des Gesuchsgegners 1 an Fürsprecher G.________ vom 19. Januar 2024, das Schreiben von Fürsprecher G.__