3.3 Entgegen der Auffassung der amtlichen Verteidigung vermögen diese Rügen keinen Ausstandsgrund gegen den Gesuchsgegner 1 zu begründen. 3.3.1 Der Gesuchsgegner 1 stellt nicht Abrede, der Straf- und Zivilklägerin Fürsprecherin D.________ empfohlen zu haben. Wie er ausführt und den der Kammer vorliegenden Akten entnommen werden kann, wurde der Straf- und Zivilklägerin bereits mit Verfügung vom 28. September 2023 rückwirkend ab dem 18. September 2023 unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Fürsprecher G.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Mit Verfügung vom 13. Februar 2024 wurde Fürsprecher G.______