Zum einen habe dieser der Straf- und Zivilklägerin Ende Februar 2024, als er mit dem amtlichen Verteidiger des Gesuchstellers in Kontakt gestanden und dieser Zweifel hinsichtlich des Anspruchs der Straf- Zivilklägerin auf unentgeltliche Rechtspflege geäussert habe, eine Kollegin als neue Anwältin empfohlen. Zum anderen gehe aus dem der amtlichen Verteidigung vorliegenden E-Mail-Verlauf hervor, dass der Gesuchsgegner 1 vorab Gespräche mit der empfohlenen Rechtsanwältin geführt und ihr ohne rechtlichen Anspruch zugesichert habe, dass sie unentgeltliche Rechtspflege erhalte, wenn sie das Mandat annehme. 3.3