56 StPO). 3.2 Der Gesuchsteller macht geltend, der Gesuchsgegner 1 habe die gebotene Distanz zur Sache in zweierlei Hinsicht nicht gewahrt, womit er den Anschein der Befangenheit erweckt habe. Zum einen habe dieser der Straf- und Zivilklägerin Ende Februar 2024, als er mit dem amtlichen Verteidiger des Gesuchstellers in Kontakt gestanden und dieser Zweifel hinsichtlich des Anspruchs der Straf- Zivilklägerin auf unentgeltliche Rechtspflege geäussert habe, eine Kollegin als neue Anwältin empfohlen.