58 StPO). 2.3.2 Wie die Gesuchsgegnerin 2 zutreffend vorbringt, enthält das Ausstandsgesuch in Bezug auf ihre Person keine Begründung. Auf das Ansetzen einer Nachfrist zur Verbesserung des Ausstandsgesuch (analog Art. 385 Abs. 2 StPO) konnte verzichtet werden, weil der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten ist (vgl. BGE 142 IV 299 E. 1.3.3 und 1.3.4). Auf das Ausstandsgesuch gegen die Gesuchsgegnerin 2 ist daher nicht einzutreten.