Der Gesuchsteller muss die Wahrscheinlichkeit der vorgebrachten GrĂ¼nde mittels Indizien oder Beweismitteln substantiieren (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 297 vom 20. Juli 2022 E. 2.3 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 4A_312/2009 vom 23. September 2009 E. 3.6.1 mit weiteren Hinweisen). Bei völligem Fehlen einer Substantiierung ist auf das Gesuch nicht einzutreten (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 297 vom 20. Juli 2022 E. 2.3 mit Verweis auf KELLER, a.a.O., N. 11 zu Art. 58 StPO).