2.3 2.3.1 Wie die Beschwerde gemäss Art. 393 Abs. 1 StPO muss auch ein Ausstandsgesuch eine Begründung enthalten und der Gesuchsteller hat die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 297 vom 20. Juli 2022 E. 2.3). Das Ausstandsgesuch muss deshalb die konkreten Tatsachen darlegen, auf welche sich die Ablehnung stützt. Allgemeine Äusserungen bzw. die blosse Behauptung eines Ausstandsgrunds oder pauschale, vage Andeutungen genügen nicht (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 297 vom 20. Juli 2022 E. 2.3;