Vor diesem Hintergrund erfolgte das Ausstandsgesuch vom 15. Juli 2024 frist- und – in Bezug auf den Gesuchsgegner 1 (zum Ausstandsgesuch gegen die Gesuchsgegnerin 2 sogleich E. 2.3) – auch formgerecht. Auf das Ausstandsgesuch gegen den Gesuchsgegner 1 ist somit einzutreten.