desgerichts 1B_209/2021 vom 10. August 2021 E. 5.2 mit Hinweisen). 2.2.2 Der Gesuchsteller begründet sein Ausstandsgesuch im Wesentlichen damit, dass der Gesuchsgegner 1 das Verfahren nicht sachlich geführt habe, indem er die gebotene Distanz zur Sache nicht gewahrt habe. Davon Kenntnis genommen habe er, nachdem ihm am 9. Juli 2024 die Verfahrensakten zur Einsichtnahme zugestellt worden seien. Vor diesem Hintergrund erfolgte das Ausstandsgesuch vom 15. Juli 2024 frist- und – in Bezug auf den Gesuchsgegner 1 (zum Ausstandsgesuch gegen die Gesuchsgegnerin 2 sogleich E. 2.3) – auch formgerecht.